Kameradschaft, Freunde und Tradition

Satzung

 

 

Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1.     Der Verein führt den Namen:

            Schützenverein "Hubertus" Landsweiler Reden e.V.

2.     Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ottweiler einzutragen und seinen Sitz in Landsweiler-Reden.

§ 2 Zweck des Vereins

1.     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Er dient der Pflege und Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage (nach der Sportordnung des Deutschen Schützenbundes), der Abhaltung von Veranstaltungen schießsportlicher Art sowie der Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit seiner Mitglieder, insbesondere der Jugend, durch der Leibesübungen und Kameradschaft.

2.     Der Verein erstrebt keinen Gewinn, Etwaige Überschüsse sind zweckbestimmt zur Erfüllung der Vereinsaufgaben zu verwenden.

3.     Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4.     Er ist Mitglied des Deutschen Schützenbundes, dessen Satzung er anerkennt.

5.     Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden, Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

6.     Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Geschäftsjahr

            Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

1.     Der Verein hat :

·        aktive Mitglieder über 18 Jahre

·        aktive Mitglieder unter 18 Jahre

·        passive Mitglieder

·        Ehrenmitglieder

2.     Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich. Mitglied können alle Personen werden, die sich in geordneten Verhältnisse befinden und über einen guten Leumund verfügen. Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Vorstand.

3.     Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält eine Mitgliedskarte sowie auf Wunsch eine Satzung. Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten.

4.     Mitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammelung zu Ehrenmitglieder ernannt werden.

§ 5 Rechte und Pflichte der Mitglieder

1.     Mitglieder haben freien Zutritt zu allen Vereinsveranstaltungen. Ausnahmen werden durch Vorstandbeschluss von Fall zu Fall bestimmt.

2.     Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes erlassenen Anordnungen zu beachten. Mitglieder, die die Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt, wenn die Vereinsbeiträge nach Fälligkeit trotz Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat bezahlt werden.

3.     Ehrenmitglieder genießen alle rechte der ordentlichen Mitglieder.

4.     Jedes Mitglied über 18 Jahre besitzt Stimm- und Wahlrecht.

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

1.     Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung auf den Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Monat. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu zahlen.

2.     Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden (§5 Nr. 2). Bei Stimmgleichheit entscheidet der Vorsitzende.

3.     Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, in der nächsten Mitgliederversammlung Berufung einzulegen, die durch Beschluss endgültig entscheidet.

4.     Ausgetragene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen. Sie haben die Mitgliedskarte abzugeben.

§ 7 Beiträge der Mitglieder

1.     Jedes Mitglied zahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.

2.     Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung des Vereinszweckes (§2) zu verwenden.

§ 8  Leitung des Vereins

1.     Der Geschäftführende Vorstand -1. und 2. Vorsitzende, Schatzmeister, Sportwart und Schriftführer leiten die Vereinsgeschäfte und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinschaftliche Zeichnung des Schatzmeisters und einem anderen Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes.

2.     Der Vorstand besteht aus dem Geschäftsführenden Vorstand und 5 Beisitzern. Die 5 Beisitzer werden durch den Geschäftsführenden Vorstand innerhalb eines Monats gewählt und bekannt gegeben.

3.     Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammelung auf jeweils 2 Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.

4.     Dem Vorstand obliegt es, die Veranstaltungen des Vereins festzulegen, sowie Sonderkommissionen zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen.

Er entscheidet in allen Satzungsfällen. Die Sitzungen werden geleitet vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden. Über Sitzungen und Beschlüsse wird vom Schriftführer Protokoll geführt, das vom Sitzungsleiter gegenzuzeichnen ist.

5.     Fällt ein Mitglied des Vorstandes vor einer Mitgliederversammlung weg, sei durch Tod, Rücktritt oder dgl., so ist der Geschäftführende Vorstand berechtigt, einen Ersatzmann zu wählen, der bis zur nächsten Mitgliederversammlung an die Stelle des Ausgeschiedenen tritt. Fällt der 1. Vorsitzende weg, dann tritt an seine Stelle der 2. Vorsitzende. Scheidet der 2. Vorsitzende aus, so wird er bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch den Schatzmeister vertreten.

§ 9 Kassenprüfer

1.     Die Mitgliederversammlung wählt auf Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer. Sie haben vor dem Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 10 Ehrenamtliche Tätigkeiten

Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. An kein Vereinsmitglied dürfen Gewinnanteile, Zuwendungen, Vergütungen oder andere bezahlt werden.

§ 11 Ordentliche Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung soll in den ersten 3 Monaten des Kalenderjahres durchgeführt werden. Sie wird vom 1.Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2.Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einladung muss spätestens zwei Wochen vorher im Amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Schiffweiler und an der Bekanntmachungstafel des Vereins unter Angabe der Tagesordnungspunkte erfolgen. Auswärtige Mitglieder werden schriftlich eingeladen.

1.     Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:

            a) Bericht des Geschäftführenden Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr

            b) Entlastung der Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes

            c) - alle 2 Jahre - Wahl des Geschäftsführenden Vorstandes und der Kassenprüfer

            d) Genehmigung des Haushaltsvorschlag

            e) Satzungsänderungen

            f) Verschiedenes

            g) Entscheidung über Beschwerden gegen den Ausschluss einer Mitglieds

            h) Beschlussfassung über An- und Verkauf von Grundstücken

2.     Anträge zur Mitgliederversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden.

3.     Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht anders bestimmt ist. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

4.     Über jede Mitgliedversammlung ist ein Protokoll zu führen, dass vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 Außerordentlich Mitgliederversammlung

1.     Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentlich Mitgliederversammlung mit einer Frist von einer Woche einberufen.

2.     Der Vorsitzende muss eine ordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn die von mindesten 10% der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt wird.

3.     Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentlich Mitgliederversammlung.

4.     Für die Durchführung gelten die gleichen Bestimmungen wie in § 11 Nr. 1 - 4.

§ 13 Beschlussfassung

Zur Beschlussfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von 3/4 der in der Mitgliederversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich:

1.     Änderung der Satzung; wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Vorrausetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingefügt oder aufgehoben, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.

2.     Berufung eines ausgeschlossenen Mitgliedes bzgl. des Ausschlusses

3.     Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins, wenn nicht mindestens 7 Mitglieder sich entschließen, ihn weiterzuführen. Die Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlussfassung hierüber angekündigt ist.

4.     Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der erschienen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

§ 14 Bedürfnisnachweis

Bedürfnisnachweise zum Erwerb einer werden - nach Beschluss des Vorstandes - erst dann erteilt, wenn der Schütze ein Rundenkampfjahr aktiv mit geschossen  hat.

§ 15 Auflösung

Im Falle der Auflösung des Vereins ist dessen Vermögen mit Zustimmung des Finanzamtes treuhänderisch auf die örtliche auf die örtliche Gemeindeverwaltung zu übertragen, mit der Auflage, es zunächst für die Dauer von 10 Jahren zu verwalten und im Falle einer Neugründung des Vereins, diesem wieder zur Verfügung zu stellen. Erfolgt keine Neugründung mehr, so ist das Vermögen ausschließlich im Sinne von § 2 dieser Satzung zu verwenden. Entsprechendes gilt bei Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Vereinszweckes.

Landsweiler den 22.02.2002

Der Vorstand

Original der Satzung mit Eintragvermerk des Amtsgericht Ottweiler befindet sich in den Geschäftsunterlagen des Vorstandes und kann auf Wunsch eingesehen werden.